Immobilienverkäufe sind Vertrauenssache!
Nur gut betreute Kunden und verkäufliche Immobilien bringen Referenzen. Denken Sie wie im Sport. Ihr Kunde ist der Star- Sie sind der Trainer! Motivation belebt das Geschäft!
Wieso brauche ich überhaupt einen Immobilienmakler?:
Mit dieser Frage sieht sich so mancher Privatverkäufer zu Beginn seiner Vermarktungsbemühungen konfrontiert. Eine Immobilie zu verkaufen ist mehr, als nur ein paar Fotografien zu machen und einen kurzen Fließtext zu schreiben. Vom richtigen Angebotspreis, über die richtige Vermarktungsstrategie, aussagekräftige Unterlagen und die Auswahl der richtigen Medien können sich viele Fehler einschleichen.
Oftmals wird der Angebotspreis übertrieben und vollkommen unrealistisch hoch angesetzt. Die Folge ist eine fallende Preisspirale und ein anschließender Verkauf unterhalb eines eigentlich realistischen, marktgerechten Preisniveaus. Darüber hinaus werden die laufenden Kosten für Inserate in den Medien, der eigene Zeitaufwand und evtl. Ärger mit Interessenten sowie das Manko der ständigen Erreichbarkeit für Anfragen meist unterschätzt. Nach dem 10. Besuchertermin überlegen sich dann viele Verkäufer, ob es nicht doch besser sei, sich an einen professionellen Immobilienmakler zu wenden. Im schlimmsten Fall gilt die Immobilie dann schon als unverkäuflicher Ladenhüter, Geben Sie nur einem Makler den Auftrag! Wenn Ihre Immobilie von mehreren Maklern angeboten wird, verliert sie jegliche Exklusivität.
Nachteile eigenständiger Verkauf:
• Ermittlung des Marktpreises ist mit Unsicherheit verbunden
• Oftmals wenig bis kein Fachwissen im Immobilienverkauf
• Emotionale Bindung an die Immobilie begünstigt Fehler
• Kosten für Anzeigenschaltung und Fahrtwege
• Kosten des Leerstandes der Immobilie werden nicht beachtet
• Zeitlicher Aufwand für Vermarktung, Kontakte und Termine
• Verkauf dauert tendenziell länger als notwendig
• Gefahr zu schnell auf niedrige Kaufangebote einzugehen
• Auswahl eines Notars erfolgt eher durch Zufall
Vorteile Immobilienmakler:
• Umfassende und aktuelle Marktkenntnis
• Ausgeprägtes Fachwissen und Erfahrung
• Realistische Wertbestimmung durch Distanz zum Objekt
• Zielgruppengerechte Vermarktung über diverse Medien Er hat auch Objekte in seinem Portfolio, die nicht in den Medien angeboten werden.
• Flexible Terminvereinbarung und Erreichbarkeit
• Professionelle Verhandlungsführung und –abschluss. Er tritt bei Ungereimtheiten als Vermittler zwischen den Parteien auf.
• Wir übernehmen die Verkaufsvorbereitungen und begleiten Sie bis zum Notartermin
• Erfahrung in der Abwicklung und Finanzierung
• Bestehender Kontakt zu potenziellen Käufern
• Ausgeprägtes Partnernetzwerk (z.B. Notare, Banken, etc.)
• Seriöse Käufer werden schneller gefunden
• Erzielt den für Sie bestmöglichen Verkaufspreis
• Umpolen von Liegenschaft A auf Liegenschaft B
• Kosten entstehen nur im Erfolgsfall
• Wir stehen für Diskretion und Sicherheit bei der Verkaufsabwicklung
Energieausweis:
Ab 01.01.2009 ist bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden oder einzelnen Nutzungsobjekten (darunter fallen Wohnungen, Büros oder betriebliche Objekte) dem Käufer oder Nutzer ein Energieausweis vorzulegen. Der Energieausweis darf höchstens zehn Jahre alt sein und ist dem Käufer oder Nutzer spätestens bei Abgabe der Vertragserklärung auszuhändigen. Der Ausweis dokumentiert die Gesamtenergieeffizienz des bestehenden Gebäudes und bietet Hinweise für mögliche Verbesserungsmaßnahmen.
Nebenkosten bei Kaufverträgen:
1.Grunderwerbssteuer
vom Wert der Gegenleistung (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) 3,5 %
2.Grundbucheintragungsgebühr
(Eigentumsrecht) 1,1 %
3.Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
4.Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)
5.Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50 % des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
6.Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
7.Vermittlungsprovision (Höchstprovision)
A)Bei Kauf, Verkauf und Tausch von
· Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
· Liegenschaftsanteilen an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
· Unternehmen aller Art
· Abgeltung für Superädifikate auf einem Grundstück
Bei einem Wert:
Bis € 36.336.42je 4%
von € 36.336,43
bis € 48.448.49
1.453,46
ab € 48.448.49 je 3% von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zzgl. 20% USt.
B)Bei Optionen:
50% der Provision gem. Punkt 7. A), welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet werden
Hinweis und die Bestimmungen des Maklergesetztes:
§ 6. (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.
(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.
(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Nahverhältnis zwischen dem Makler und den vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftragsgebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naherverhältnis hinweist.
§ 7. (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit der vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.
§ 10. Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen:
§ 15- (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Müheverwaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbare Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass
1. Das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
2. Mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
3. Das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sonder mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
4. Das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Widerkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlunsgauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass
1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird:
2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlunsgauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragen Maklers zustande gekommen ist, oder
3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlunsgauftrages auf eine Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.
Anmerkung: Eine Vereinbarung nach § 15 Makler ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen. |